Journal Hämatologie
Gesundheitspolitik
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Die Hybrid-DRGs wurden 2024 eingeführt, um die Ambulantisierung von traditionell stationär erbrachten Leistungen voranzutreiben. Bestimmte Leistungen werden dabei sektorengleich vergütet, also unabhängig davon, ob sie ambulant oder stationär erbracht wurden. Seit Anfang 2026 umfasst der Katalog 69 Hybrid-DRGs, die im vertragsärztlichen Bereich und im Krankenhaus abgerechnet werden können.

Änderungsantrag: Hybrid-DRGs ab 2028 abschaffen

„Die von vertragsärztlichen Leistungserbringern erbrachten Leistungen der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) werden bis zum Jahr 2027 außerhalb der MGV vergütet und entfallen ab dem Jahr 2028 vollständig“, schreiben nun CDU/CSU und SPD in einem Änderungsantrag vom 5. Oktober 2026 [1]. Im Jahr 2027 sollen noch die grundsätzlichen Rahmenbedingungen der Hybrid-DRGs beibehalten werden, heißt es in dem Änderungsantrag. Für die Vergütung von Leistungen, die ohne Übernachtung erbracht werden, soll es aber bereits Sonderregelungen geben.

„Die Hybrid-DRG wurden mit dem Ziel eingeführt, die Ambulantisierung zu fördern und Ambulantisierungspotenziale zu heben. Im vierten Jahr nach der Einführung sollen damit verbundene Einsparungen gehoben werden“, heißt es weiter. Ambulantisierungspotenziale sollen ab 2028 mithilfe der sogenannten Kurzzeitfallpauschalen gefördert werden, so SPD und Union. Dabei sollen weiter Anreize für „Ambulantisierung bislang stationär erbrachter Behandlungen im Krankenhaus“ geschaffen werden.

Der weitere Weg der Gesetzgebung

Die Abschaffung der Hybrid-DRGs ist Teil der geplanten Folgeregelungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das am 30. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Die Änderungen sollen laut einer Mitteilung des Bundestags mit einem Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung beschlossen werden. Über die Reform der Notfallversorgung soll der Bundestag am 15. Oktober 2026 abstimmen.

BMG rechnet mit Einsparungen von 235 Millionen Euro

235 Millionen Euro will das Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit dieser Neuregelung sparen, wie ein Sprecher des BMG dem Deutschen Ärzteblatt mitteilte: „Die Einsparung entsteht maßgeblich durch die Reduktion der Vergütung für Ein-Tages-Fälle auf das Niveau des EBM.“ Gegenüber dem Deutschen Ärzteblatt verwies der Sprecher auch auf eine kürzlich erschienene Auswertung des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIdO).

WIdO-Analyse: mehr Ausgaben durch Hybrid-DRGs

Laut der Analyse, die das WIdO im September veröffentlichte, führte die Einführung der Hybrid-DRGs dazu, dass 2025 17% mehr Behandlungsfälle abgerechnet wurden als im Vorjahr [2]. Das habe zu einem inflationsbereinigten Ausgabenanstieg um 14% für die GKV geführt. Laut WIdO kam es damit zu Mehrausgaben in Höhe von etwa 360 Millionen Euro. Für die Analyse wurden AOK-Daten auf die gesamte GKV hochgerechnet.

Grund für den Anstieg der Ausgaben sind laut einer Pressemitteilung des WIdO Preis- und Mengeneffekte: „Die Preiseffekte sind durch die Mischkalkulation der Hybrid-DRGs aus ehemals stationärer und ambulanter Vergütung bedingt. Diese Mischung führt dazu, dass die Vergütung je Fall im vertragsärztlichen Bereich deutlich ansteigt. In der Folge ist vor allem im vertragsärztlichen Bereich eine bisher ungebremste Zunahme der Fallzahlen zu verzeichnen.“

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Abschaffung von Hybrid-DRGs: Kritik aus der Ärzteschaft

“Die vorgesehene abrupte Beendigung der Hybrid-DRG für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte wäre ein schwerwiegender Fehler und sendet das falsche Signal für die Ambulantisierung in Deutschland”, kritisierte Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt in einer Pressemitteilung. Finanziell sei die Ambulantisierung “einer der wichtigsten strukturellen Hebel für eine effizientere Nutzung knapper Ressourcen im Gesundheitswesen". Reinhardt befürchtet außerdem einen Vertrauensverlust auf Seiten der Niedergelassenen: “Viele Praxen haben sich in den vergangenen Jahren auf den Weg gemacht, um mehr Patientinnen und Patienten einen operativen Eingriff ohne Krankenhausaufenthalt zu ermöglichen. Dieses Engagement verdient politische Verlässlichkeit statt neuer Unsicherheit.“

Auch der Vorstandsvorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), Dr. Andreas Gassen, sagt in einer Pressemitteilung: „Wenn die Ambulantisierung wirklich gewollt ist, dürfen die Hybrid-DRG nicht abgeschafft werden.“ Es gebe bei einer Abschaffung keinen finanziellen Anreiz mehr, „unnötige stationäre Operationen in den ambulanten Bereich zu verlagern.“ Gassen kritisiert weiter, dass sich die wirtschaftliche Grundlage für Vertragsärzt:innen durch das Wegfallen der Hybrid-DRGs deutlich verschlechtere. Bestimmte OPs seien dann nicht mehr kostendeckend möglich und die Patient:innen müssten wieder häufiger ins Krankenhaus. „Viele Ärztinnen und Ärzte haben in Technik, Räume und Personal investiert, um mehr ambulant operieren zu können. Nun müssen sie erneut erleben, dass es keine Kalkulationssicherheit gibt", sagt Gassen.

Gemeinsam mit der KBV appellierte der GKV-Spitzenverband am 9. Oktober in einer Pressemitteilung an die Abgeordneten des Bundestags: „Eine zukunftsfeste, bedarfsgerechte Versorgung braucht eine nachhaltige Ambulantisierung. Die Bemühungen, die Ambulantisierung auch in Deutschland endlich voranzubringen, dürfen nicht bereits zum 1. Januar 2028 eingestellt werden.“

„Mehr Ambulantisierung ist richtig und dringend notwendig. Dafür müssen wir jetzt die Konsequenzen aus den bisherigen Erfahrungen mit den Hybrid-DRG ziehen. Die derzeit zu hohen Vergütungen müssen korrigiert werden", sagt die stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbands, Stefanie Stoff-Ahnis, in der Pressemitteilung: „Gleichzeitig wollen wir den eingeschlagenen Weg aber konsequent weitergehen und die Sektorengrenzen nicht wie jetzt vorgesehen zementieren. Entscheidend ist eine dauerhaft verbindliche Grouperlogik, die allein nach dem medizinischen Bedarf bestimmt, welche Patientinnen und Patienten stationär behandelt werden müssen und welche ambulant behandelt werden können. Leistungen, die ambulant erbracht werden können, müssen auch ambulant vergütet werden, unabhängig davon, ob sie im Krankenhaus oder in einer Praxis erbracht werden. So schaffen wir die richtigen Anreize: ambulant, wo es medizinisch möglich und sinnvoll ist, stationär ausschließlich dort, wo es medizinisch notwendig ist.“

Auch der Spitzenverband der Fachärztinnen und Fachärzte (SpiFa) Deutschland kritisiert die geplante Abschaffung der Hybrid-DRGs. Die Neuregelung belohne Krankenhausübernachtungen und drohe, die Versorgung teurer zu machen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) dagegen äußert sich in einer Stellungnahme positiver zur Abschaffung der Hybrid-DRGs: „Die DKG begrüßt diese ordnungspolitisch notwendige Maßnahme, damit die Kurzzeitfallpauschalen im Jahr 2028 sachgerecht und konsistent eingeführt werden können.“

Mehr Informationen zu Hybrid-DRGs

Einen Überblick über Hybrid-DRGs gibt Abrechnungsexpertin Martina Johann auf ARZT & WIRTSCHAFT.

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Quelle:

Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD (Ausschussdrucksache 21(14)107), Deutscher Bundestag, Deutsches Ärzteblatt, WIdO, Bundesärztekammer, KBV, GKV-Spitzenverband, SpiFa, DKG

Literatur:

(1)

Änderungsantrag von CDU/CSU und SPD (2026) Änderungsanträge zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung – Folgeregelungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, Ausschussdrucksache 21(14)107, abrufbar hier.

(2)

Wissenschaftliches Institut der AOK (2026) Hybrid-DRGs im Fokus Ausgaben- und Mengenentwicklung sowie Qualitätsaspekte im zweiten Jahr der Umsetzung, abrufbar hier.