Journal Hämatologie
Gesundheitspolitik
Paragraf 219a hatte bislang geregelt, dass für Schwangerschaftsabbrüche nicht geworben werden darf. Dadurch konnten Ärztinnen und Ärzte aber auch nicht etwa im Internet sachlich über Schwangerschaftsabbrüche informieren, ohne Strafverfolgung zu riskieren. Nun wird den Medizinern ein Informationsrecht zugestanden. Bisherige Urteile werden aufgehoben.

Irreführende Werbung für Schwangerschaftsabbrüche bleibt verboten

Damit aber auch künftig irreführende und unangemessene Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verboten bleibt, wird auch das Heilmittelwerbegesetz geändert. Das Gesetz regelt bislang in anderen Bereichen irreführende Werbung von Medizinprodukten, nun werden auch Schwangerschaftsabbrüche ohne Krankheitsbezug aufgenommen. Hiermit solle sichergestellt werden, dass die Aufhebung des Werbeverbots „nicht zu Lücken im grundrechtlich gebotenen Schutzkonzept für das ungeborene Leben führt“, so der Bundesrat.
 
 

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© s_l – stock.adobe.com
Quelle:

dpa

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