Journal Hämatologie
Gesundheitspolitik

Bedarfsnotwendigkeit und Qualitätsorientierung

Anpassungen an der Krankenhausreform sind dringend notwendig und es ist gut, dass die aktuelle Bundesregierung diese auch vornehmen will. Dringenden Handlungsbedarf, auch über den Referentenentwurf des KHAG hinaus, sieht der Verband in folgenden Punkten:

Aus Sicht des BDPK müssen bei der Beurteilung der Bedarfsnotwendigkeit auch die vorhandenen ambulanten Versorgungsangebote, die Notfallversorgung, die Rettungsdienste sowie die Übergangspflege nach stationären Aufenthalten berücksichtigt werden. In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf für das Krankenhausversorgungsanpassungsgesetz (KHAG) bekräftigt der BDPK erneut, dass personelle und technische Strukturvorgaben allein nicht geeignet sind, das zentrale Reformziel einer verbesserten Qualitätssicherung und -steigerung zu erreichen.

Qualität bemisst sich weder an der Größe eines Krankenhauses noch an der Zahl der Fachabteilungen. Eine nachhaltige Verbesserung der Versorgung kann nur gelingen, wenn neben der Strukturqualität auch die Prozess- und insbesondere die Ergebnisqualität – also der tatsächliche Behandlungserfolg – konsequent berücksichtigt werden. Dazu sollten Routinedaten sowie Patient-Reported Outcome Measures (PROMs) und Patient-Reported Experience Measures (PREMs) herangezogen werden. Nur so ließen sich tatsächlich Verbesserungen in der Patientenversorgung erreichen.

Zuständigkeit der Länder wahren

Zudem weist der BDPK darauf hin, dass die Zuständigkeit für die Krankenhausplanung unumstritten bei den Ländern liegt und verfassungsrechtlich verankert ist. Durch das KHVVG und das KHAG werde diese Kompetenz jedoch zunehmend infrage gestellt. Zwar träfen die Länder weiterhin Planungsentscheidungen, allerdings nur im Rahmen der bundeseinheitlichen Qualitätskriterien nach § 135e SGB V.

Denn durch die mit dem KHVVG eingeführte Regelung (§ 8 Abs. 4 S. 4 KHEntgG) dürfen ab dem 1. Januar 2027 Krankenhausleistungen grundsätzlich nicht mehr abgerechnet werden, wenn sie den Qualitätskriterien der Leistungsgruppen nicht entsprechen. Abweichungen wären nur zeitlich befristet und mit Zustimmung der Krankenkassen möglich. Dies würde zu erheblicher Rechts- und Planungsunsicherheit für die Kliniken führen. Damit sind Planungsentscheidungen defacto obsolet. Die Regelung muss aus Sicht des Verbandes gestrichen werden.

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Kritik an Vorhaltefinanzierung und Hybrid-DRGs

Die im Gesetz vorgesehene Vorhaltefinanzierung mit Mindestvorhaltezahlen führt nach Einschätzung des BDPK nicht zu höherer Qualität, sondern zu neuen Fehlanreizen. Zu erwarten seien längere Wartezeiten, da Kliniken versuchen würden, innerhalb des 20-Prozent-Korridors möglichst wenige Patient:innen zu behandeln. Stattdessen empfiehlt der Verband, die Sicherstellungszuschläge für bedarfsnotwendige Krankenhäuser weiterzuentwickeln.

Auch die geplante Einführung von zwei Millionen Hybrid-DRGs lehnt der BDPK ab. Da Krankenhäuser die Leistungen nicht zu den vorgesehenen reduzierten Preisen erbringen könnten, würden weitere wirtschaftliche Schieflagen sowie Abrechnungsstreitigkeiten mit den Krankenkassen drohen. Als Alternative schlägt der Verband vor, die untere Grenzverweildauer bei DRGs zu streichen, um Anreize für effizientere Behandlungsstrukturen und eine stärkere Ambulantisierung zu setzen.

Besondere Rolle der Fachkliniken

Für Fachkliniken fordert der BDPK eine praxistaugliche Definition im Gesetz. Die derzeitigen Vorgaben wie z.B. die Pflicht zur Vorhaltung von Fachabteilungen für Allgemeine Innere Medizin, Allgemeine Chirurgie, Intensivmedizin sowie CT/MRT in allen Fachkliniken – sind fachlich nicht begründbar, würden entweder zu erheblichen Mehrkosten oder zum Wegfall der hochspezialisierten Versorgungsangebote führen. Gleiches gilt für die stringente Begrenzung auf 80% der Leistungen in maximal vier Leistungsgruppen. Der Verband schlägt eine neue Definition von Fachkliniken und eine Kompetenzerweiterung der Bundesländer für die Einordnung der Kliniken in Level F vor.

Ablehnung eines ärztlichen Personalbemessungssystems

Schließlich warnt der BDPK vor der Einführung eines ärztlichen Personalbemessungssystems. Schon die Pflegepersonaluntergrenzen und das Pflegebudget hätten erhebliche Kostensteigerungen und fragwürdige Bürokratie verursacht. Ein weiteres verbindliches Personalbemessungssystem würde diesen Trend verstärken. Um die Versorgung effizienter und wirtschaftlicher zu gestalten, fordert der Verband zudem, auch auf bestehende Personalvorgaben in Pflege und Psychiatrie zu verzichten.

Fazit: Der BDPK sieht dringenden Nachbesserungsbedarf am KHAG: Eine qualitätsorientierte Krankenhausreform darf nicht auf strukturelle Vorgaben und Standortreduzierungen reduziert werden.

Quelle:

BDPK - Bundesverband Deutscher Privatkliniken e.V.